§ 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Stand: 11.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/17#abs-1 (1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/17#abs-2 (2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1. (weggefallen)
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Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 17 BWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.05.2013 – IX ZR 224/12Zwangsverwaltung: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die eine Wohnung in dem zwangsverwalteten Anwesen als Mieterin nutzende Ehefrau des Schuldners; Wirksamkeit des Mietvertrages gegenüber dem Zwangsverwalter bei unentgeltlicher Nutzung der Wohnung; Fortführung des Hausstandes durch den Schuldner; Umzug des Schuldners und seiner mitwohnenden Angehörigen in eine mietfrei zu überlassende kleinere WohnungZitiert von 6
- VG Schleswig, 19.06.2017 – 7 A 191/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2013 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.